16. Dezember 2016

Neue und innovative Bauordnung für NRW beschlossen

15385518_993768350729139_3250230298430460254_oDer Landtag hat in dieser Woche die neue Landesbauordnung beschlossen. Sie löst damit die seit dem Jahr 2000 gültige Vorgängerfassung ab. Die Bauordnung regelt zahlreiche Tatbestände, die die Bausicherheit betreffen und damit von hoher praktischer Relevanz sind.

Zum Referentenentwurf der Landesregierung wurde eine Verbändeanhörung durchgeführt, in deren Verlauf zu vielen Vorschriften Anregungen und Stellungnahmen vorgetragen wurden. Diese haben zu zahlreichen Änderungen geführt. Auch die ressortübergreifende Normprüfstelle, die Beauftragte der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung und die Clearingstelle Mittelstand wurden beteiligt. Außerdem wurden zahlreiche Verbesserungsvorschläge von Praktikern aufgegriffen.

Im parlamentarischen Beratungsverfahren wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 31. Mai 2016 vom Fachausschuss intensiv diskutiert. Zudem wurde eine Expertenanhörung durchgeführt und ausgewertet. Die Koalitionsfraktionen haben daraufhin einen gemeinsamen Änderungsantrag in den Fachausschuss eingebracht. Nun wurde das Gesetz mit den entsprechenden Änderungen im Landtag beschlossen. Die Rede unseres Sprechers für Bau- und Wohnungspolitik, Arndt Klocke zum Thema gibt es hier zum Nachlesen.

Freistellungsverfahren wird abgeschafft

Das sogenannte Freistellungsverfahren, ließ ein genehmigungsfreies Errichten von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu. Vorausgesetzt das Vorhaben entsprach den Festsetzungen des Bebauungsplans und die zu informierende Gemeinde verlangte nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.

Mit der Bauordnungsnovelle im Jahr 2000 wurde zur Verfahrensbeschleunigung vor allem das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich auf alle Bauvorhaben erweitert. Davon ausgenommen sind seitdem nur die sogenannten großen Sonderbauten, die im Gesetz abschließend aufgezählt wurden. Das Freistellungsverfahren für Wohngebäude wurde dagegen relativiert: Es hatte sich gezeigt, dass vor allem private Bauherren und viele Entwurfsverfasser bewusst Abweichungen vom Bebauungsplan vornahmen, um so das Vorhaben im Genehmigungsverfahren prüfen zu lassen und eine rechtssichere Baugenehmigung zu erhalten. Es wurde daher für Bauherrinnen und Bauherren die Möglichkeit eingeführt, ein Baugenehmigungsverfahren zu wählen.

Mit der heutigen Novelle der Bauordnung schaffen wir das Freistellungsverfahren wieder ab, da  es sich in der Praxis nicht bewährt und im Ergebnis nur zu Mehraufwand für die Kommunen geführt hat.

Bauen mit Holz wird vorangetrieben und der Brandschutz verbessert

Der Einsatz von Holz als Baustoff wird durch die Anpassungen an die Regelungen der Musterbauordnung deutlich vereinfacht. Mit der Verabschiedung der Bauordnung ist das Thema Bauen mit Holz jedoch nicht ad acta gelegt, sondern muss und wird stetig weiterentwickelt.

NRW ist nach Baden-Württemberg und Bayern das drittgrößte „Holzbauland“. Wirtschaftlich betrachtet ist die „Holzbranche“ mit rund 180.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von circa 38 Milliarden Euro eine wirtschaftlich bedeutende Branche. Viele dieser Unternehmen sind allerdings im Holzbau außerhalb von NRW tätig, das gilt es künftig zu ändern.

Holz ist ein nachwachsender und somit auch nachhaltiger Baustoff, er ist nicht nur unter ökologischen Aspekten zu fördern, sondern auch aufgrund seiner  innovativen und flexiblen Einsetzbarkeit. In anderen Ländern, insbesondere in Österreich, der Schweiz und den skandinavischen Ländern ist der Holzbau weit verbreitet und auch in der mehrgeschossigen Bauweise etabliert.

Gerade im Hinblick auf die aktuelle Situation, in der alle Kommunen in Deutschland  kurzfristig Wohnraum für Geflüchtete schaffen müssen, dieser aber nicht nur schnell zu realisieren, sondern auch möglichst nachhaltig in der Nutzung sein soll, bietet sich der Holzbau als eine echte Alternative an. In relativ kurzer Zeit können den aktuellen (energetischen) Anforderungen entsprechende Wohngebäude errichtet werden. Diese haben bei intelligenter Planung gleichzeitig die Perspektive, in den Zuschnitten der Wohnungen leicht veränderbar zu sein und somit auch perspektivisch dem Markt des sozialen Wohnungsbaus zur Verfügung zu stehen. Darüber hinaus können sie auch – sofern modular errichtet – für andere kommunale Zwecke, auch an anderen Standorten, eingesetzt werden. Hinzu kommt die große Eignung der Holzbauweise bei der Aufstockung von Bestandsgebäuden unter Beachtung statischer Erfordernisse.

Die Vorschriften zum Brandschutz werden insgesamt neu geordnet und inhaltlich überarbeitet, da durch die Aufnahme der Gebäudeklassen 1 bis 5 aus der Musterbauordnung und der Einführung der neuen Stufe „hochfeuerhemmend“ bei den Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit differenziertere Regelungen erforderlich werden.

Für kleine Gebäude werden weitere Erleichterungen für die Feuer-widerstandsfähigkeit der Bauteile umgesetzt. Für Gebäude mit Nutzungseinheiten, die deutlich kleiner sind als Brandabschnitte, die gegeneinander mit Brandschutzqualität abgetrennt sind und die über ein eigenes Rettungswegsystem verfügen sind geringere Brandschutzanforderungen vertretbar. Denn sie stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit ausgedehnten Nutzungseinheiten. Dies gilt beispielsweise für  Wohnungen, kleine Verwaltungseinheiten, Praxen und  kleine Läden.. Für Gebäude mit Zellenbauweise in der Gebäudeklasse 4 wird die konstruktive Holz-verwendung für Gebäude mit bis zu fünf Geschossen eröffnet, womit die Rahmenbedingungen für die mehrgeschossige Bauweise mit Holz deutlich verbessert werden.

Die getrennte Betrachtung der Baustoff- und Bauteilanforderungen sowie die Einführung von Schutzzielbeschreibungen vor jeder Einzelanforderung erleichtert die Zuordnung zu den europäischen Klassifizierungskriterien.

Stellplätze für PKW und Fahrräder – Regelung zukünftig in kommunaler Hand

Seit ehedem verlangt die Landesbauordnung, dass bei der Errichtung von baulichen Anlagen Kfz-Stellplätze im erforderlichen Umfang hergestellt werden müssen. Dazu wurde in den 1970er und 1980er Jahren eine Richtzahlentabelle geschaffen, die für die verschiedenen Arten von Gebäuden die Zahl der zu errichtenden Stellplätze vorgab.

Mit der Novellierung der Landesbauordnung 1995 wurde von dem Prinzip der schematischen Vorgabe von Stellplatzzahlen abgewichen. Stattdessen wurde es den Bauaufsichtsbehörden auferlegt, jeweils im Einzelfall den Bedarf an notwendigen Stellplätzen zu ermitteln und dabei vor allem die Erreichbarkeit des jeweiligen Gebäudes mit Mitteln des öffentlichen Personenverkehrs zu berücksichtigen. Die frühere Richtzahlentabelle allerdings wurde auf ausdrückliche Bitten der kommunalen Spitzenverbände und der Bauaufsichtsbehörden in modifizierter Form beibehalten. Dabei sollte sie grundsätzlich aber nur als Ausgangspunkt für die jeweils anzustellenden Ermittlungen dienen. Gleichwohl wird immer noch in vielen Fällen schematisch nach den in der Tabelle enthaltenen Zahlen vorgegangen.

Die Errichtung von Fahrradabstellplätzen wurde erstmals in der Bauordnung 1995 geregelt. Seinerzeit wurde den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, durch Satzung zu regeln, wie viele Fahrradabstellplätze bei der Errichtung baulicher Anlagen hergestellt werden mussten. Mit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahr 2000 wurde diese Satzungsermächtigung zu Gunsten einer einheitlichen gesetzlichen Regelung aufgegeben. Seitdem müssen Fahrradabstellplätze nach den für die Herstellung von Kfz-Stellplätzen geltenden Grundsätzen errichtet werden. Dies hat zur Folge, dass die zuständigen Bauaufsichtsbehörden zu ermitteln haben, in welchem Ausmaß Fahrradverkehr bezogen auf die jeweils zu errichtende bauliche Anlage stattfindet. Diese Aufgabe ist in der Praxis schwierig zu erfüllen und führt nicht selten dazu, dass keine Festsetzungen über die Zahl der zu errichtenden Fahrradabstellplätze erfolgen beziehungsweise dass die Bauaufsichtsbehörde nicht sicherstellt, dass die geforderten Fahrradabstellplätze tatsächlich hergestellt werden.

Durch den Änderungsantrag gilt eine längere Übergangsfrist für Kommunen

Die derzeit geltende Stellplatzregelung in § 51 BauO bleibt bis Ende des Jahres 2018 bestehen. Die Kommunen gewinnen damit ein weiteres Jahr, um Stellplatzkonzepte aufzustellen und eine entsprechende Satzung zu verabschieden. Allerdings tritt § 50 der neuen BauO bereits ein Jahr vorher in Kraft. Dies ermöglicht es den Kommunen, zügig Satzungsregelungen zu treffen. Denn die Bauaufsichtsbehörden sollen nur dort nach der „alten“ Stellplatzregelung vorgehen, wo keine Satzung vorliegt. Sollte eine Gemeinde für ein bestimmtes Gebiet bewusst keine Regelung treffen, bedeutet das allerdings, dass dies erst nach dem 01.01.2019 durch schlichtes Unterlassen möglich ist.

Durch die Möglichkeit zum Erlass von Stellplatzsatzungen wird es den Kommunen zukünftig je nach kommunaler Besonderheit ins Ermessen gestellt, die Anzahl und Ausgestaltung von Stellplätzen durch Satzungen zu regeln. Dadurch erhalten sie ein Mehr an kommunaler Selbstverwaltung und eine sinnvolle Flexibilisierung für maßgeschneiderte Lösungen vor Ort.

Mehr Barrierefreiheit und rollstuhlgerechte Wohnungen bedeuten mehr Teilhabe

Bereits in der Landesbauordnung von 1984 war vorgeschrieben, dass öffentlich zugängliche bauliche Anlagen in ihren dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Räumlichkeiten barrierefrei sein mussten. Dies kam vor 1995 durch die Formulierung zum Ausdruck, dass die baulichen Anlagen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Erwachsenen mit kleinen Kindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend nutzbar sein mussten.

Auch mit der Novellierung 1995 wurde eine völlige Barrierefreiheit nicht festgeschrieben. Die gesetzlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit sind bis heute bei vielen Bauvorhaben nicht oder nur unzureichend beachtet worden. Immer noch herrscht bei vielen am Bau Beteiligten – Bauherren, Planern –  aber auch bei Bauaufsichtsbehörden die Auffassung vor, dass öffentlich zugänglich bauliche Anlagen  im wesentlichen Behörden oder andere Gebäude seien, die von der öffentlichen Hand betrieben werden. Dies führt dazu, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit für Arztpraxen, Ladengeschäfte, Gaststätten und andere vergleichbar genutzte bauliche Anlagen nicht beachtet werden. Außerdem wird in vielen Fällen nicht berücksichtigt, dass die Barrierefreiheit sich nicht allein auf Personen bezieht, die in ihrer Mobilität beschränkt sind, sondern dass auch Vorkehrungen zu Gunsten der Personen getroffen werden müssen, deren Seh- bzw. Hörfähigkeit eingeschränkt ist. Insgesamt kann festgestellt werden, dass es in Bezug auf die vom Gesetz bereits seit langem geforderte Barrierefreiheit immer noch erhebliche Vollzugsdefizite gibt.

2012 ist vom Landtag der Antrag zum Aktionsplan zur Umsetzung der UN – Behindertenrechtskonvention verabschiedet worden. Darin ist unter anderem das inklusive Gemeinwesen als Ziel erklärt worden. Dementsprechend heißt es im Koalitionsvertrag: „Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention besitzt für uns die bedarfsgerechte Ausgestaltung der Wohn- und Stadtentwicklungspolitik insgesamt sowie der Wohnquartiere und der Sozialräume im Einzelnen große Bedeutung. In einer Novelle der Landesbauordnung wollen wir dies aufgreifen, um allen Menschen eine möglichst gleichberechtigte soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.“

Im neuen § 48, der die Regelungen für Wohnungen enthält, wird der Abs. 2, der die Barrierefreiheit der Wohnungen betrifft, dahingehend geändert, dass zukünftig zwischen barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen unterschieden wird. Damit soll, auch im Interesse von Bauherren und Investoren, dem unterschiedlichen Bedarf an entsprechendem Wohnraum Rechnung getragen werden.

Mit der Einführung einer Quote für rollstuhlgerechte Wohnungen, die durch die Fraktionen von SPD und Grünen noch einmal modifiziert wurde und nun ab der neunten Wohnung gelten wird, ist ein ausgewogener Kompromiss gefunden worden. Einerseits werden die Bedürfnisse und Ansprüche von Menschen mit Behinderungen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, berücksichtigt. Damit wird nicht nur die Teilhabe gestärkt, sondern auch dem demographischen Wandel entsprochen. Andererseits ist durch eine Quotierung erst ab acht Wohneinheiten eine praktikable Lösung gefunden worden, die auch wirtschaftlich darstellbar ist. Auch hier sind flexible Lösungen möglich. Damit wird zugleich dem Geist der UN-Behindertenrechtskonvention entsprochen, die qualitative Vorgaben für die gesellschaftliche Teilhabe und Inklusion behinderter Menschen auch für das Wohnen macht.
Es wird in den nächsten Jahren Aufgabe sein, eine valide Datengrundlage zu Angebot und Bedarf barrierefreier und rollstuhlgerechter Wohnungen zu schaffen, um bei einer zukünftigen Evaluation der Bauordnung diese passgenauer modifizieren zu können. Dabei ist es begrüßenswert, dass die Landesregierung eine Arbeitsgruppe zur Förderung von Barrierefreiheit im Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr initiiert hat.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus sind noch zahlreiche weitere Änderungen am Gesetzentwurf der Landesregierung erfolgt beziehungsweise Dinge gegenüber dem Status quo geändert worden:
•    Klarstellung zu Rettungswegen für die Personenrettung
•    Beibehaltung von Geländerhöhen (90 cm)
•    Duldung von Abfallschächten in Hochhäusern unter bestimmten Bedingungen
•    Umgang mit „Schwarzbauten“, strenge Maßstäbe für eine Duldung
•    Standsicherheitsnachweis für Ein- und Zweifamilienhäuser: Prüfung von staatlich anerkannten Sachverständigen und damit Stärkung des Verbraucherschutzes
•    Beibehaltung der „Typenbaugenehmigung“: zur Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren von typengleichen Ein- und Zweifamilienhäusern, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen
•    Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren in den Kommunen durch angemessene Fristen und Evaluierung der gegenwärtigen Genehmigungspraxis.

Abschließend haben die Fraktionen von SPD und Grünen die Landesregierung aufgefordert, im Rahmen der Digitalisierungsoffensive des Landes, die flächendeckende Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren in den Kommunen bis 2020 zu unterstützen. Zur Bewertung der Baugenehmigungsverfahren in den Kommunen soll eine Evaluation der gegenwärtigen Genehmigungsdauer und des vorhandenen Digitalisierungsbedarfs bei Baugenehmigungsverfahren jährlich vorgenommen werden.